Das Argument


Einführung in die Argumentationstheorie für Rechtswissenschaftler
Seminar Theoretische Grundlagen II: Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssoziologie, 5 ECTS
Martino Mona, philipp.blum@philosophie.ch


Blockseminar: 02.-03. Mai 2013, Aarbergerhus in Ligerz

Vorbesprechung: Montag, 18. Februar 2013, 1815 Uhr im Raum A017 UniS

I. Die Rechtswissenschaft und die Justiz basieren wesentlich auf Beweisführungen zur Begründung oder Widerlegung einer Behauptung, die sich an Idealen der Logik und der Rationalität orientieren. Der römische Politiker und Philosoph Cicero – selbst ein begnadeter Anwalt – hat die entsprechende Aufgabe des juristischen Redners und die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, wie folgt umschrieben:

„Zum Beweis verfügt der Redner aber über zwei Dinge: Einmal über solche Dinge, die nicht vom Redner ausgedacht werden, sondern vielmehr auf Tatsachen beruhen und methodisch zu behandeln sind, wie Urkunden, Zeugenaussagen, Verträge, Abmachungen, Befragungen, Gesetze, Senatsbeschlüsse, richterliche Entscheidungen, Erlasse, Rechtsauskünfte und was sonst nicht durch den Redner herausgefunden, sondern durch die Sache und die Beteiligten an ihn herangetragen wird; das andere ist das, was ganz auf der Erörterung und Argumentation des Redners beruht.“ Cicero, Über den Redner II, 116.
In diesem Seminar wollen wir uns mit dem beschäftigen, was ganz auf der Argumentation des Redners beruht. Wir werden insbesondere folgende Themen diskutieren und Fragen klären: Was ist ein Argument? Wie können Dinge, die auf Tatsachen beruhen und methodisch zu behandeln sind, in eine Argumentation integriert werden? Welche Formen von Argumenten gibt es? Wie sind sie aufgebaut? Was sind die jeweiligen Stärken und Schwächen? Wie kann man bestimmten Argumentationsformen am besten entgegnen? Wie ist das Verhältnis zwischen Argumentation, Wahrheit und Überzeugung? Gelten in der Rechtswissenschaft andere Regeln als in Gerichtsverhandlungen? Die Teilnehmenden werden sich mit den Grundlagen der Argumentationstheorie auseinandersetzen und jeweils einen bestimmten Argumentationstypus in der schriftlichen Arbeit vertieft analysieren und in der Blockveranstaltung präsentieren. Gesamthaft werden sie lernen, besser aktiv zu argumentieren und päziser und rascher Fehlschlüsse der „Gegenpartei“ zu erkennen.
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II. Das Seminar wird von Prof. Martino Mona gemeinsam mit Dr. Philipp Blum (Universität Genf) durchgeführt. Zugelassen sind Studierende der Rechtswissenschaft im Bachelor- und Masterstudium sowie Minorstudierende, Studierende des Studiengangs „Master in Political and Economic Philosophy (PEP) und Nachdiplomstudierende der SCIP. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Teilnahmebedingung ist die Bereitschaft eine Arbeit (ca. 10-20 Seiten) zu verfassen, ein Referat (ca. 15 Minuten, anschliessend jeweils ca. 20 Minuten Diskussion) zu halten und aktiv an der Blockveranstaltung mitzuwirken. Dies ergibt die Seminarleistung im Bachelorstudium (Art. 16 RSL RW) oder ein Wahlfach im Masterstudium (Art. 25 Abs. 3 RSL RW). Es ist auch möglich, im Rahmen des Seminars eine Masterarbeit zu schreiben (Art. 23 Abs. 1 RSL RW). Die Angabe der Literatur erfolgt über die Webplattform ILIAS.

Allgemeines und Organisatorisches zum Seminar

Teilnahmebedingung ist die Bereitschaft einen Aufsatz zu schreiben (ca. 10-20 Seiten), ein Referat zu halten (ca. 15 Minuten; jeweils ca. 20 Minuten Diskussion pro Referat) und aktiv an der Blockveranstaltung mitzuwirken. Dies ergibt die Seminarleistung im Bachelorstudium (Art. 16 RSL RW) oder ein Wahlfach im Masterstudium (Art. 25 Abs. 3 RSL RW). Es ist auch möglich, im Rahmen des Seminars eine Masterarbeit zu schreiben (Art. 23 Abs. 1 RSL RW).

Die schriftliche Arbeit für die Seminarleistung im Bachelorstudium soll ungefähr 10-15 Seiten umfassen. Die schriftliche Arbeit für die Seminarleistung im Masterstudium soll ungefähr 15 bis 20 Seiten umfassen. Die Seitenzahl bezieht sich dabei auf den Textteil, d.h. ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und dgl. Es darf keine Gemeinschaftsarbeit verfasst werden. Thesenpapiere (ev. mit zusätzlicher Literatur) als gemeinsame Orientierungshilfe während des Referates sind erwünscht. Der Abgabetermin für die schriftliche Arbeit als PDF via ILIAS ist der 10. Mai 2013. Die Selbständigkeitserklärung und (falls verlangt) die Bestätigung des Besuchs des Workshops in juristischer Arbeitstechnik sollten der Arbeit angefügt werden. Reichen Sie die Arbeit bitte nicht via Email ein. Die schriftliche Arbeit muss nicht in Papierform abgegeben werden. Die Benotung der Seminarleistung erfolgt zu 50% über die schriftliche Arbeit und zu 50% über das Referat und die Mitwirkung in den Sitzungen.

Schriftliche Arbeit

Vorgehensweise

Literatur. Jedes wissenschaftliche Arbeiten muss vom bestehenden Forschungsstand ausgehen und die einschlägige Literatur angemessen zur Kenntnis nehmen. Deshalb sind bei Büchern die neuesten Auflagen zu benutzen, ausser es werde in einer verfassungs- und ideengeschichtlichen Arbeit eine historische Situation erläutert oder die Entwicklung einer wissenschaftlichen Meinung werde über die verschiedenen Vorauflagen nachgezeichnet. Bücher und Beiträge, die man nicht selbst gelesen und geprüft hat, dürfen nicht verwendet werden. Ist die betreffende Publikation ausserordentlich schwierig zu beschaffen, so muss die indirekte Benutzung kenntlich gemacht werden.

Schreiben. Die Gedankenführung im Einzelnen ist strikt auf die Beantwortung der gestellten Frage auszurichten. Was nicht zum Thema und zur eigentlichen Gedankenführung gehört, ist wegzulassen. Umgekehrt darf Wichtiges nicht stillschweigend übergangen werden. Beim Ausformulieren ist auf eine verständliche und einfache Sprache zu achten. Wichtig ist, sich immer wieder das Thema vor Augen zu führen, um nicht von der eigentlichen Fragestellung zu weit weg zu kommen. Weiter ist von der Unsitte abzuraten, den einzelnen Kapiteln oder Abschnitten eine Zusammenfassung anzuhängen. Solche Zusätze hemmen bloss den Lesefluss und produzieren einen ermüdenden Wiederholungseffekt. Optimalerweise wird im Aufsatz die intellektuelle Eigenständigkeit, Kreativität und Innovationsfähigkeit unter Beweis gestellt. Diese Qualitäten können sich in verschiedener Weise äussern: In einer begründet kritischen Haltung gegenüber der Literatur, in einer eigenen Systematik der Problemerschliessung, einer neuartigen Frageperspektive etc.
Beim Schreiben und Durchlesen sollten folgende Fragen bedacht werden: Sind die einzelnen Gedankenschritte nachvollziehbar? Wird logisch argumentiert? Wird vollständig, korrekt und einheitlich zitiert?

Formale Gestaltung

Textgestaltung. Beim Textbild sollte man auf ein ruhiges und klares Layout achten. Für die Gestaltung des Textes sind folgende Punkte massgebend:

  • Schriftart Times New Roman, Schriftgrösse 12, Zeilenabstand 1.5, Rand: links 2.5 cm, rechts 2.5 cm, oben und unten je 2 cm, Blocksatz.
  • Längere Zitate, d.h. ab vier Zeilen, links und rechts einrücken, Zeilenabstand 1. Die Zitate sind stets in einer Fussnote mit der verwendeten Quelle zu belegen.
  • Fussnoten und nicht Endnoten. Schriftart Times New Roman, Schriftgrösse 10, Zeilenabstand 1.
  • Inhaltsverzeichnis an den Anfang.
  • Kein Abkürzungsverzeichnis und kein Literatur-, Materialien- oder Fallverzeichnis.

Deckblatt. Das Deckblatt enthält folgende Angaben über die Verfasserin bzw. den Verfasser der schriftlichen Arbeit: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse, Matrikelnummer und Anzahl Semester. Im Weiteren gehören das Thema der Arbeit, der Titel der Veranstaltung, der Name der Dozentin bzw. des Dozenten, der Universität und der Fakultät, sowie das Datum der Abgabe der schriftlichen Arbeit auf das Deckblatt.

Inhaltsverzeichnis.Das Inhaltsverzeichnis gibt sämtliche Gliederungen und Verzeichnisse wieder und die dazugehörigen Seitenangaben.

Textteil: Der Textteil ist in der Regel zu unterteilen in eine Einleitung, einen Hauptteil und ein Schlusswort.

  • Einleitung: Die Einleitung soll eine Hinführung zum Thema (wieso ist das Thema interessant?), eine Abgrenzung von benachbarten Themen sowie eine grobe Gliederung der Arbeit enthalten. In der Einleitung können sodann Fragen oder Thesen formuliert werden, welche die schriftliche Arbeit später wie ein roter Faden durchziehen sollen. Es können auch Angaben über die Arbeitsmethode gemacht werden.
  • Hauptteil: Inhalt des Hauptteils der schriftlichen Arbeit ist die Darstellung des Meinungsstandes zum Thema und die Überprüfung bzw. Verteidigung der eingangs aufgestellten Thesen. Je nach Umfang der Arbeit variiert dabei die Tiefe der Auseinandersetzung. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht einfach Lehrbuchauszüge aneinander gereiht werden, sondern dass gezielt auf das Thema oder die Beantwortung der in der Einleitung aufgeworfenen Fragen hingearbeitet wird.
    Nach einem Überblick über den bestehenden Meinungsstand soll dieser kritisch diskutiert werden. An dieser Stelle sind mögliche Auswirkungen sowie Vor- und Nachteile einer bestimmten Regelung oder Meinung zu erläutern. Hier kommt die eigene Kreativität zum Zug. Die überzeugende Argumentation für eine bestimmte Meinung macht häufig die Qualität einer guten schriftlichen Arbeit aus. Es soll eine eigene Meinung zu einem Thema entwickelt und verteidigt werden.
  • Schlusswort: Im Schlusswort sollen die Erkenntnisse des Hauptteils zusammengefasst und die in der Einleitung aufgeworfenen Fragen und Thesen beantwortet werden. Gegebenenfalls können an dieser Stelle auch weitergehende Fragen formuliert werden, die sich aus den Schlussfolgerungen der schriftlichen Arbeit ergeben, deren erschöpfende Behandlung jedoch den Rahmen sprengen würde.

Literaturangaben. Nicht alles, was gedruckt wurde, ist auch zitierfähig. So sind namentlich vervielfältigte Zusammenfassungen und Vorlesungsunterlagen oder Skripte keine zitierfähige Literatur. Sie sind vielmehr didaktische Hilfsmittel, die ihren Inhalt aus Publikationen beziehen. Deshalb sind letztere direkt zu zitieren. Interviews, welche eine Grundlage für eine Arbeit bilden, müssen im Anhang im vollständigen Wortlaut zusammen mit der gestellten Frage wiedergegeben werden. Schreiben Sie die notwendigen Literaturangaben direkt in die Fussnoten. Falls Sie einzelne Werke mehrmals zitieren, müssen die Angaben nur beim ersten Mal vollständig sein. Im Weiteren können Sie Abkürzungen mit Verweis auf die Fussnote, in der das Werk vollständig genannt wird, verwenden: Autor [Fn. xx], S. xx.
Folgende Angaben sind bei der erstmaligen Erwähnung erforderlich: Name und Vorname, Titel, Auflage (nur falls mehrere Auflagen), Erscheinungsort und Erscheinungsjahr:

Kaiser, Günther: Kriminologie, 9. Auflage, Heidelberg 1993. Bei mehreren Autoren sind grundsätzlich alle anzugeben: Trechsel, Stefan / Noll, Peter: Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Zürich 1994.
Handelt es sich bei einem Text um einen Beitrag aus einem Sammelwerk oder aus einer Zeitschrift, so sind das entsprechende Werk respektive die Zeitschrift (mit Bandnummer und/oder Jahrgang) sowie die Seitenzahlen des Beitrags anzugeben. Die Herausgeber der Publikation sind durch das in Klammern gesetzte Kürzel (Hrsg.) als solche zu kennzeichnen:
Feinberg, Joel: Rawls and Intuitionism, in: Daniels, Norman (Hrsg.): Reading Rawls, Oxford 1985, S. 108 ff. Walter, Michael: Die Krise der Jugend und die Antwort des Strafrechts, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 113, 2001, S. 743 ff.
Sind Dokumente aus dem Internet auch in gedruckter Form (z.B. in einem Buch oder einer Zeitschrift) erhältlich, soll darauf verwiesen werden. Lässt sich der Verweis auf eine Internetseite nicht vermeiden, so reicht die alleinige URL Angabe nicht. Der Nachweise soll, soweit dies aus den Seiten hervorgeht, wie bei einem Aufsatz auch den Namen des Autors und den Titel der Veröffentlichung enthalten. Nur so lässt sich ein Artikel auch dann wieder finden, wenn sich die URL-Adresse geändert hat.
Im Text dürfen nur die tatsächlich gelesenen und überprüften Beiträge als Belege benutzt werden. Belege dürfen nicht im Vertrauen auf deren Korrektheit einfach aus andern Publikationen abgeschrieben werden. Falls Sie eigene Überlegungen und Gedanken wiedergeben, so müssen Sie diese nicht belegen. Jedoch kann in den Fussnoten ein Verweis auf übereinstimmende Meinungen angebracht werden.
Es ist genau zu zitieren, z.B. mit Absatzangabe (Art. 2 Abs. 3), Seitenangabe (S. 123, S. 234 f., S. 345 ff.) oder Randnotenangabe (Rn. 7). Belege in den Fussnoten, die die Aussage im Textteil in den Grundzügen stützen, werden mit der Abkürzung vgl. (= vergleiche) eingeleitet. Bei wörtlichen Zitaten und Paraphrasierungen wird hingegen direkt die Publikation genannt.

Referat

Bezüglich der Wissenschaftlichkeit des Referates kann auf die Ausführungen zu den schriftlichen Arbeiten verwiesen werden. Im Seminar sollen während ca. 15 Minuten in einem kurzen, frei gehaltenen Referat die wichtigsten Thesen und Erkenntnisse erläutert werden. Mit Fragen und/oder Thesen kann auf eine Diskussion hingeführt werden.
Zur visuellen Unterstützung des Vortrags sind im gebotenen Rahmen Hilfsmittel zu verwenden (Folien, Powerpoint etc.). Bei allen Hilfsmitteln ist darauf zu achten, dass der Vortrag auf diese Bezug nimmt.

Weiterführende Literatur
Folgendes Werk wird empfohlen: Forstmoser, Peter / Ogorek, Regina / Vogt, Hans-Ueli: Juristisches Arbeiten. Eine Anleitung für Studierende, 4. Auflage, Zürich 2008.

Themenverzeichnis

Allgemeine Einführungen
Als allgemeine Einführung seien die ersten beiden Kapitel („Arguments and Dialogues“, „Concepts Useful for Understanding Arguments“) des Buches von Douglas Walton, Fundamentals of Critical Argumentation, Cambridge 2005, empfohlen [Datei auf Ilias] Auch die beiden folgenden Internet-Seiten enthalten sehr nützliche Informationen:
Deduktion [1]
Juristische Argumente werden oft sog. „streng deduktiven“ oder „logischen“ entgegengesetzt. Aber was ist eigentlich unter einem „deduktiven“ oder „logischen“ Argument zu verstehen? Wo liegen seine Stärken, wo seine Schwächen? Welches Verhältnis besteht zwischen deduktiven Argumenten und menschlicher Rationalität?
  • Joerden, S. 336 ff. [Ilias]
  • Walton 2008, S. 136 ff. [Ilias]

Induktion [1]
Eine weitere Kategorie von Argumenten, die oft mit juristischen verglichen oder kontrastiert werden, sind induktive Argumente, wie sie anscheinend oft in den Naturwissenschaften vorkommen. Wie funktionieren solche Argumente, wie verhalten sie sich zu deduktiven, und zu Wahrscheinlichkeitsargumenten? Welche Einwände sind möglich?
  • Joerden, S. 336 ff. [Ilias]
  • Walton 2005, S. 65 ff. [Ilias]
  • Walton 2008, S. 246 ff. [Ilias]

Wahrheitstheorien [1]
Argumente zielen auf Wahrheit ab, und vererben (im idealen Fall) die Wahrheit der Prämissen auf die Konklusion. Was ist Wahrheit? Wie lassen sich die verschiedenen Wahrheitstheorien und ihre Probleme leicht und verständlich darstellen? Welche Beispiele gibt es?

Wahrheit und gerechtfertigte wahre Überzeugung [1]
Aufgrund des bloss dreiseitigen Artikels von Edmund Gettier „Is Justified True Belief Knowledge?“ (in: Analysis, 23, 1963, S. 121-123) sind fast alle Philosophen heutzutage überzeugt, dass jemand eine wahre und gerechtfertigte Überzeugung haben kann, die dennoch nicht als Wissen qualifiziert. Im Recht ist diese Unterscheidung noch weitgehend unbekannt. Spielt sie eine Rolle für die juristische Argumentationstheorie? Gibt es einen juristischen Sinn, zwischen Wissen und wahrer und gerechtfertigter Überzeugung zu unterscheiden?

Sophismen und Rhetorik [1]
„Rein rhetorische“ Argumente werden oft auch als „Sophismen“ bezeichnet. Sind aber Sophismen wirklich Scheinargumente oder schlechte Argumente?
  • von Schlieffen 2011 [Ilias]

Der Zirkelschluss [1]
Zirkuläre Argumente sind viel häufiger als dies den Anschein haben kann. Welches sind ihre Merkmale? Was sind gute Beispiele? Worin genau liegt ihre Schwäche? Sind zirkuläre Argumente unter Umständen sogar erlaubt?
  • Walton 2008, S. 294 ff. [Ilias]
  • Joerden, S. 364 f. [Ilias]

Das „slippery slope“ Argument [2]
„Wenn wir hier so-und-so entscheiden, müssen/sollen/dürfen wir dann nicht auch in diesem nur sehr wenig verschiedenen Fall gleich entscheiden? Aber dann müssen/sollen/dürfen wir auch in diesem dritten, vom zweiten nur sehr wenig verschiedenen Fall, gleich entscheiden! Falls wir dies aber aufrechterhalten, kommen wir am Schluss zu einem Fall, der sich vom letzten in der Reihe nur wenig, aber vom ersten sehr stark unterscheidet, und in diesem letzten Fall der Reihe ist die Entscheidung sicher nicht die richtige! Also sollen wir auch im ersten Fall nicht so entscheiden wir ursprünglich vorgeschlagen, auch wenn dies richtig erscheinen mag.“ – Wie sind solche Argumente einzuschätzen? Welches sind ihre Stärken, ihre Schwächen? Welche Erwiderungen sind auf solche Argumente möglich?
Das Analogie-Argument [2]
Argumente, die darauf beruhen, dass analoge Fälle gleich beurteilt werden sollten, sind sehr verbreitet. Worin genau bestehen solche Argumente, was sind ihre Stärken und Schwächen?
  • Joerden, S. 356 ff. [Ilias]
  • Walton 2005, S. 96 ff. [Ilias]
  • Walton 2008, S. 305 ff. [Ilias]

Das Autoritäts- und das Expertenargument [2]
Oft wird mit der Autorität bestimmter Personen, ihrer Glaubwürdigkeit oder ihrem Wissen argumentiert. Auf welche Einwände sind solche Argumente sensibel? Wie genau funktionieren sie? Inwiefern beruhen sie auf Stereotypen oder allgemeinpsychologischen Annahmen?
  • Walton 2005, S. 84 ff. [Ilias]
  • Walton 2008, S. 209 ff. [Ilias]

Das Notstandsargument („ticking bomb“) [2]
In letzter Zeit wurde oft argumentiert, dass allgemein gültige Rechtsprinzipien unter bestimmten Umständen Ausnahmen zulassen, dass allgemein nicht akzeptierbare Methode ausnahmsweise zugelassen werden könnten oder dass auch „universelle“ Prinzipien unter bestimmten Bedingungen ausser Kraft gesetzt werden können. Worin genau bestehen solche Argumente? Wie sind sie zu bewerten?
Wahrscheinlichkeitsargumente [2]
Empirische Argumente berufen sich oft auf wahrscheinliche Folgen eines rechtlichen Entscheides. Wie sind solche Argumente einzuschätzen? Handelt es sich immer um Expertenargumente, oder kann man sich auf gesellschaftliches Allgemeinwissen oder „gesunden Menschenverstand“ berufen? Welche Einwände sind möglich?
  • Walton 2005, S. 65 ff. und S. 100 ff. [Ilias]

Argumentum ad hominem [2]
Argumente ad hominem, die auf Angeklagte, Jurymitglieder, Sachverständige, Zeugen abzielen, sind sehr beliebt. Wie sind sie einzuschätzen? Wie lässt sich auf sie entgegnen?
  • Walton 2005, S. 122 ff. [Ilias]
  • Walton 2008, S. 170 ff. [Ilias]

Argumentum ad ignorantiam [2]
Weil etwas (noch) nicht bewiesen werden konnte, ist es falsch. Weil etwas (noch) nicht widerlegt werden konnte, ist es richtig. Was sind die Stärken/Schwächen solcher Argumente? Wie kann man darauf erwidern?
  • Walton, The Appeal to Ignorance, or Argumentum Ad Ignorantiam, in: Argumentation, 13, 1999, S. 367 ff.
  • Walton 2008, S. 56 ff. [Ilias]



Literaturverzeichnis

  • Alexy, Robert, Theorie der juristischen Argumentation: Die Theorie des rationalen Diskurses als Theorie der juristischen Begründung, Frankfurt a.M.: Suhrkamp, 1983
  • Brun, Georg, Die richtige Formel. Philosophische Probleme der logischen Formalisierung, Frankfurt a.M.: Ontos, 2. Auflage, 2004
  • Canaris, Claus-Wilhelm & Larenz, Karl, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., Heidelberg, 2011
  • Christensen, Ralph & Kudlich, Hans, Theorie richterlichen Begründens, Berlin 2001
  • Dufour, Michel, Argumenter. Cours de Logique Informelle, Paris: Armand Colin, 2008
  • Gast, Wolfgang, Juristische Rhetorik, Berlin: CF. Müller, 2006
  • Gettier, Edmund, „Is Justified True Belief Knowledge?“, Analysis 23 (1963), S. 121-123
  • Grize, Jean-Blaise, De la Logique à l’Argumentation, Genève: Droz, 1982
  • Lerch, Kent D., Die Sprache des Rechts, 2 Bände, Berlin: Walter de Gruyter, 2005
  • Martens, Sebastian A. E., „Rechtliche und ausserrechtliche Argumente“, Rechtstheorie 2 (2011), S. 145–166.
  • Nierhauve, Christian,, „Das Enthymem – Zur fragmentarischen Ordnung der Jurisprudenz. Ein Hagener Symposion zur Rechtsrhetorik“, Rechtstheorie 2 (2011), S. 243–248.
  • Puppe, Ingeborg, Kleine Schule des juristischen Denkens, 2. Aufl., Göttingen, 2011
  • Rüthers, Bernd / Fischer, Christian / Birk, Axel, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 6. Aufl., München, 2011.
  • Seibert, Thomas-Micheal, “Argumentationsbeispiele aus dem Rechtsbereich”, in: Michael Schecker, Hrsg., Theorie der Argumentation, Tübingen, 313-353, 1977
  • von Schlieffen, Katharina Gräfin, “Wie Juristen begründen. Entwurf eines rhetorischen Argumentationsmodells für die Rechtswissenschaft”, Juristenzeitung 3, 2011, 109-116.
  • Zippelius, Reinhold, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl., München: C.H. Beck, 1994
  • Zippelius, Reinhold, Rechtsphilosophie. Ein Studienbuch, 6. Aufl., München: C.H. Beck, 2011